Als Fußgänger auf dem Marktplatz kann es unangenehm werden, wenn man plötzlich einem Kraftfahrzeug gegenübersteht. Einige Autofahrer nutzen den Platz sogar als Verbindungsstraße zwischen Viktoria- und Poststraße, was sehr gefährlich ist.
Seit letztem Jahr ist der Marktplatz neu gestaltet und das zentrale Wasserspiel zieht besonders in der warmen Jahreszeit viele Kinder und Jugendliche an. Schon aus diesem Grund sollten Kraftfahrzeuge nicht auf dem Platz fahren, um die Sicherheit der Besucher gewährleisten zu können.
 
Marktplatz Velten – Wasserspiel
 
Allerdings müssen Lieferfahrzeuge berücksichtigt werden, da diese Einzelhandelsgeschäfte beliefern müssen. In den meisten Fällen können diese jedoch aus dem rückwärtigen Bereich des Marktplatzes beliefert werden.
 
Nun hat die Stadt und auch die Stadtverordnetenversammlung auf die nicht gewünschte und auch zum Teil gefährdende Nutzung der Verkehrsfläche reagiert und eine Teileinziehung (Widmung) des Marktplatzes vorgenommen. Der Beschluß wurde am Donnerstag, dem 16. Februar gefasst und zuvor wurde eine sehr ausführliche Diskussion im Fachauschuss geführt. Ab 27.Februar 2023 wird es nun auch umgesetzt und ab diesem Tag werden laut Stadtverwaltung „Fussgänger und Radler freie Fahrt“ haben.
 
Wir finden, dass hier ein Versuch unternommen werden musste, den Marktplatz sicherer zu gestalten, denn unsere Mitarbeiter im Ordnungsamt können nicht jederzeit überall sein und wer will unterscheiden, ob ein Lieferverkehr vorliegt oder nicht.
 
Was bedeutet dies nun für Kraftfahrzeuge?

Es wurde beschlossen, dass der Marktplatz für den Lieferverkehr gesperrt wird. Die Teileinziehung des Platzes beinhaltet eine Beschränkung, die besagt, dass Lieferfahrzeuge nicht mehr auf dem Platz fahren dürfen. Die Widmungsbeschränkung für den Platz lautet nun: Fuß- und Radverkehr sind erlaubt.

Die Fläche Am Markt ist eine öffentliche Gemeindestraße und unterliegt dem Brandenburgischen Straßengesetz. Der Marktplatz ist für die Öffentlichkeit zugänglich und kann nun nur noch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Die Teileinziehung wurde gemäß § 8 BbgStrG vorgenommen, um die Widmung des Platzes nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke oder -kreise zu beschränken.

Da der Platz nun als Fußgängerzone mit erweiterter Nutzung für Radfahrer gilt, dürfen Lieferfahrzeuge nicht mehr darauf fahren. Die Teileinziehung ist als Allgemeinverfügung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BbgStrG umgesetzt worden.

Heißt das nun, dass es grundsätzlich nicht möglich ist zum Beispiel bei einem Umzug oder einer Veranstaltung den Platz mit einem Kraftfahrzeug zu befahren? Nein – dazu ist nun aber eine Ausnahmegenehmigung durch die Verwaltung nötig. Diese sollte aber rechtzeitig beantragt werden, um zu vermeiden, dass unser Ordnungsamt eingreifen muß. Dies ist dann meist mit einem Ordnungsgeld verbunden.

Wir werden in den nächsten Wochen und Monaten die Situation auf dem Marktplatz genau beobachten, um fest stellen zu können in welcher Art und Weise sich unsere „motorisierten“ Mitbürger an die neue Lage halten.